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Service, Wien 21.12.2023

MVÖ holt mehr als 80.000 Euro für Mieter zurück

  • MVÖ holt 81.000 Euro für Mieter zurück (Sujetbild)

Haupt- oder Untermiete..? Befristung..? Warum es sich lohnt, den Mietvertrag von den Experten der Mietervereinigung genau prüfen zu lassen? Weil man sich am Ende ein kleines Vermögen ersparen kann.

Im Jahr 2015 schloss Benjamin K. einen befristeten Mietvertrag für eine 3-Zimmer-Wohnung eines Altbaus in Wien- Hietzing ab. Nach fünf Jahren – im Juni 2020 – wurde der befristete Vertrag um weitere 10 Jahre verlängert. Ein Anlass, den Vertrag bei der Wiener Mietervereinigung überprüfen zu lassen.

 

Der vereinbarte Mietzins schien überhöht, und die Rechtsexperten der Mietervereinigung brachten noch im selben Monat ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle (MA 25) ins Rollen. Bei der Mietzinsüberprüfung wurde festgestellt, dass Mieter K. in den vergangenen fünf Jahren zu viel Miete für die 75-Quadratmeter- Wohnung bezahlt hatte. Die Schlichtungsstelle entschied auf eine Rückzahlung von rund 15.000 Euro. Die Eigentümer des Hauses zogen das Verfahren von der Schlichtungsstelle zum Bezirksgericht (BG) ab. Nun war das BG Hietzing am Zug.

 

Hauptmiete oder Untermiete?

In diesem Verfahren kam dann ein neuer Aspekt ins Spiel: Bei dem abgeschlossenen Mietvertrag handelte es sich nicht um eine Haupt-, sondern um eine Untermiete. Die Miteigentümerin, mit der K. den Mietvertrag im Jahr 2015 abgeschlossen hatte, war nämlich als Hauptmieterin der Wohnung eingetragen und bezahlte selbst noch Miete. »Wird der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet, darf der Untermietzins [...] den vom Untervermieter zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins um nicht mehr als 50 vH (50 Prozent, Anm. d. Red.) übersteigen «, hieß es in der Entscheidung des BG Hietzing. Außerdem: »Im Fall eines befristeten Untermietvertrags […] vermindert sich der höchstzulässige Untermietzins um 25 Prozent.« In der Entscheidung des Gerichts fiel der Hauptmietzins damit um ein Vielfaches geringer aus als der Mietzins, der Mieter K. in den vergangenen fünf Jahren verrechnet wurde.

 

Untermieter rechtlich schlechter gestellt

»Wir raten Mietern immer dazu, zu prüfen, ob es sich beim Mietvertrag um eine Haupt-oder Untermiete handelt«, erklärt MVÖ-Juristin Simona Böhm, die den Mieter im Verfahren vertrat. »Untermieter sind rechtlich in einigen Punkten schlechter gestellt als Hauptmieter.« Da der überhöhte Mietzins auch während des Zeitraums verrechnet wurde, in dem sich das Gericht mit der Mietzinsüberprüfung beschäftigte, wurde dem Entscheid zufolge eine Rückzahlung auch für diesen Zeitraum fällig. Den Rekurs der Miteigentümerin und Hauptmieterin lehnte das Landesgericht Wien ab, mit einem außerordentlichen Rekurs blitzte sie in der Folge auch beim Obersten Gerichtshof ab. Inklusive Zinsen durfte sich Mieter K. somit über eine saftige Rückzahlung von mehr als 80.000 Euro freuen.

 

Wann unterzeichnet man einen Hauptmietvertrag?

 
Hauptmiete entsteht, wenn der Mietvertrag mit
  • dem Eigentümer oder dem Fruchtnießer der Liegenschaft,
  • dem Wohnungseigentümer,
  • dem Fruchtnießer an einem Wohnungseigentumsobjekt,
  • dem Generalmieter oder Pächter eines ganzen Hauses
  • oder dem Wohnungseigentumsbewerber

 

abgeschlossen wird. In diesem Fall kommt der Hauptmietvertrag mit allen Eigentümern der Liegenschaft zustande. Mit Begründung von Wohnungseigentum am Mietobjekt geht die alleinige Vermieterstellung dann auf den Wohnungseigentümer über. Wer der Eigentümer ist, erfahren Sie im Grundbuch bei jedem Bezirksgericht. Einsicht ist für jeden möglich. Sie können dort auch einen Grundbuchauszug einholen. Untermiete liegt in allen anderen Fällen vor.

 
Wie hoch darf der Mietzins sein?
Grundsätzlich darf der Untermietzins nicht mehr als 150% des Hauptmietzinses betragen, zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer. Für vom Hauptmieter getätigte Investitionen, die den Wohnstandard verbessern, kann ein Zuschlag verlangt werden.
 
Welche Nachteile haben Sie bei einem Untermietvertrag?
Das Schicksal der Untermiete hängt mit jenem der Hauptmiete untrennbar zusammen. Wird der Hauptmietvertrag aufgelöst, dann endet auch der Untermietvertrag. Anders als der Hauptmieter hat der Untermieter keine Möglichkeiten die Durchführung von Erhaltungsarbeiten zu verlangen oder Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann auch er sowohl eine illegale Ablöse zurück verlangen als auch die Miethöhe überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Herabsetzung verlangen.
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